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Änderung § 2 VerdStatG vom 16.08.2014
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§ 2 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 2 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten | |
(1) Die Statistik umfasst die Erhebung 1. der Arbeitsverdienste (§ 3), 2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4), | |
(Text alte Fassung) 3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5), 4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6). | (Text neue Fassung) 3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5). |
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten); 2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten). |
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