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Änderung § 6 VerdStatG vom 16.08.2014

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§ 6 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 6 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft


(Text neue Fassung)

§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten


vorherige Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten:

1. Geschlecht,

2. berufliche Befähigung,

3. Vergütungsgruppe,

4. angewandte Vergütungsvereinbarung,

5. Art
der Entlohnung,

6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind.

(3) Die Erhebung erstreckt
sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.



Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.


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