(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
- 1.
- Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
- 2.
- Schweinen,
- 3.
- Schafen,
- 4.
- Ziegen sowie
- 5.
- Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass
- 1.
- die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird,
- 2.
- die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
- 3.
- die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4.
- eine genetische Vielfalt erhalten wird.
§ 18 TierZG Ermächtigungen (vom 15.12.2010) ... Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden, 7. die ...