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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2019 aufgehoben
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§ 3 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Anerkennung
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit
- 1.
- eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
- a)
- ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder
- b)
- die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten,
- 2.
- das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse
- 1.
- im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder
- 2.
- im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms
(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse
- 1.
- nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
- 2.
- mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 3 TierZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TierZG Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen (vom 08.09.2015)
... für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. ... Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt ... (5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Fälle, in denen die Anerkennung ... Kommission sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit. (6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer ...
§ 8 TierZG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ...
§ 10 TierZG Ermächtigungen
... Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der ...
§ 24 TierZG Bekanntmachung (vom 01.04.2012)
... teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach ...
§ 28 TierZG Übergangsvorschriften
... erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige Anerkennung erlischt, 1. wenn nicht bis zum ... 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der ... der Entscheidung über den Antrag. Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des ... nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. ...
Anlage 1 TierZG (zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen (vom 30.08.2008)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 16 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierzuchtgesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 12 Satz 1 ...
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