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§ 7 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung *)
(1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere werden von den anerkannten Zuchtorganisationen nach den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt.
(2) 1Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. 2Zur Information der Abnehmer von Zuchtprodukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu veröffentlichen. 3Dabei kann auch der Name der Besitzer der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Belange nicht entgegenstehen. 4Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Daten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.
(3) 1Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschriften, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, zu Angaben über Kennzeichnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörigkeit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Behörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf Anfrage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an die Zuchtorganisationen schriftlich oder elektronisch gegenüber den Behörden oder Stellen erklärt hat. 2Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen.
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,
- 2.
- in einem Drittland gleich, soweit diese
- a)
- sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder
- b)
- den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechen.
- *)
- Anm. d. Red.:
Text in der Fassung des Artikels 132 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 7 TierZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 132 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 31.01.2014 (10.02.2014) | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Saarland) vom 10.02.2014 BGBl. I S. 103 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TierZG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... vorzuschreiben, 2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ... bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, 2. Regelungen ...
§ 28 TierZG Übergangsvorschriften
... Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 132 SchriftVG Änderung des Tierzuchtgesetzes
... In § 7 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 378 der Verordnung vom 31. ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 16 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierzuchtgesetzes
... „Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 12 Satz 1 Nummer 2, § 13 ...
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Artikel 2 TierZRuaNOG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nachweisen kann, dass der Tierhalter ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Saarland)
B. v. 10.02.2014 BGBl. I S. 103
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 7 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. De- zember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 16 SamEnV Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
... und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 ... werden die Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes ...
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