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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2019 aufgehoben
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§ 10 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Ermächtigungen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist,
- 1.
- Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln,
- 2.
- Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.
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Zitierungen von § 10 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 TierZG Monitoring (vom 15.12.2010)
... verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften
... ausstellt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für ...
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