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§ 14 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 14 Verwendung des Samens
(1) 1Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch
- 1.
- Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder
- 2.
- Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.
(2) 1Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 2Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 3Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 4Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 5Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(3) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. 3Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(4) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. 2In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 14 TierZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 25 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TierZG Abgabe von Samen (vom 15.12.2010)
... (2) Der Samen darf nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 ...
§ 18 TierZG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen, 5. Anforderungen ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften
... ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet, 8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter ... abgibt, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet, 8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird, 9. entgegen § 14 Abs. 3 ... § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird, 9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung ... macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Abschrift oder ...
§ 28 TierZG Übergangsvorschriften
... 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über ... dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes. (6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 25 BQFGEG Änderung des Tierzuchtgesetzes
... (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Die Gleichwertigkeit anderer im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 7 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
... ist, sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen, 3. im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwenders oder im ... 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwenders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem Empfänger die ...
§ 8 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender mindestens folgende ... Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet ... im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen ...
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