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§ 17 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten



(1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,

2.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,

3.
die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und

4.
bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,

2.
die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen,

3.
die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.

(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.

(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten

1.
Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,

2.
Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen

jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.



 

Zitierungen von § 17 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierZG Abgabe von Samen (vom 15.12.2010)
... werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.  ...
§ 18 TierZG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen, 5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 ... 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über a) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und ... einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7, b) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen ...
§ 24 TierZG Bekanntmachung (vom 01.04.2012)
... sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften
... 1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht ... 1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt, 13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 14. ...
§ 28 TierZG Übergangsvorschriften
... zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes. (4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. ... nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen ... hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 3 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
... EU Nr. L 197 S. 18) geändert worden ist, eingehalten werden, 13. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des ... 13. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin a) die Untersuchungen ...
§ 5 SamEnV Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
... Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der Besamungsstation eine ...
§ 7 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
... Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung ... unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen. (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von ... der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots. (3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der ...
§ 11 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
... über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 6 erstellt werden, 8. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des ... 8. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin a) die Einhaltung der ...
§ 12 SamEnV Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
... Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-Entnahmeeinheit ...
§ 14 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
... Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung ... § 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen. (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahmeeinheit zu ...