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§ 18 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 18 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind,
- 2.
- zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes,
- 3.
- zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen,
- 4.
- die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen,
- 5.
- Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,
- 6.
- Voraussetzungen festzulegen, unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
- 7.
- die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
- 8.
- vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie bezüglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vorlegen muss,
- 9.
- für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
- a)
- Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7,
- b)
- die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
- c)
- Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbesondere die Kennzeichnung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
- 2.
- im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 18 TierZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierZG Verwendung des Samens (vom 01.04.2012)
... und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur ...
§ 16 TierZG Verwendung von Eizellen und Embryonen (vom 01.04.2012)
... der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur ...
§ 17 TierZG Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
... jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder ... Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften
... 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ... 6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, ...
§ 28 TierZG Übergangsvorschriften
... 17 Abs. 1 dieses Gesetzes. (4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Samenverordnung
B. v. 04.11.2008 BGBl. I S. 2181
Berichtigung SamEnVBer
... - auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe b und c, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und 9 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) sowie ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 16 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierzuchtgesetzes
... Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3, §§ 20 und 22 Absatz 1 Satz 1 sowie in § 27 Absatz 1 und 2 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel SamEnV (vom 14.11.2008)
... - auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe b und c, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und 9 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) sowie ...
Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel TierZOV
... Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das ...
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