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§ 24 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 24 Bekanntmachung



1Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. 2Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 24 TierZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.