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Anlage 1 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen



TiereAnforderungen an die Anerkennung
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RinderAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April
1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorga-
nisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125
S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom
29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG
hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49), sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1
letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006
über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine 
a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorga-
nisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247
S. 19).
b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisa-
tionen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten
(ABl. EG Nr. L 247 S. 31).
Schafe und
Ziegen
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai
1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die
Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145
S. 30).
EquidenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni
1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchterver-
einigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192
S. 63).






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 TierZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Anpassung des Tierzuchtgesetzes an geändertes Gemeinschaftsrecht
vom 20.08.2008 BGBl. I S. 1749

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierZG Anerkennung (vom 15.12.2010)
... der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der ... auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Anpassung des Tierzuchtgesetzes an geändertes Gemeinschaftsrecht
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1749
Artikel 1 TierZGEUAnpV
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 werden bei der Position „Rinder" in Spalte 2 nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 125 S. ...