Tools:
Update via:
Änderung § 19 TierZG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 TierZG, alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des TierZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 TierZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 19 TierZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Drittlandseinfuhr | |
(Text alte Fassung) (1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn |
1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union begleitet sind und | |
2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder | 2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder |
b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt. | |
Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist. | 2 Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist. |
(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden. (3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stehen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7544/al0-33237.htm