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Änderung § 12 TierZG vom 15.12.2010

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§ 12 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 12 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuchttiere


Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,

(Text alte Fassung)

2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.

(Text neue Fassung)

2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.

Abweichend von

1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,

2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.




 
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