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Änderung § 12 TierZG vom 15.12.2010
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§ 12 TierZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 12 TierZG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuchttiere | |
Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, | |
(Text alte Fassung) 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt. | (Text neue Fassung) 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt. |
Abweichend von 1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, 2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat. |
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