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Änderung § 30 TierZG vom 15.12.2010

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§ 30 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 30 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht


(Text neue Fassung)

§ 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.