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Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes (TierZRuaNOG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8);

2.
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54);

3.
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 382 S. 36);

4.
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30);

5.
Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);

6.
Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 34);

7.
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 36);

8.
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29);

9.
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55);

10.
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG Nr. L 224 S. 60);

11.
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);

12.
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66);

13.
Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. EU Nr. L 78 S. 43).

2)
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1 Tierzuchtgesetz


Artikel 1 ändert mWv. 28. Dezember 2006 TierZG



Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2006 RiRegDG § 1, § 2

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7" ersetzt.

2.
Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 9 des Tierzuchtgesetzes.

(7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nachweisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der tierzuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle."


Artikel 3 Änderung des Tierseuchengesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2006 TierSG § 19

§ 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb

1.
der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder

2.
des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,

in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt."


Artikel 4 Änderung des Tierschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2006 TierSchG § 6

In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) wird die Angabe „des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2006 AMG § 141

In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2007" durch die Angabe „1. Januar 2008" ersetzt.


Artikel 6 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 7 ändert mWv. 28. Dezember 2006 TierZG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2006.