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Artikel 3 - Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StEntwErlG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Jahren" durch die Wörter „eines Jahres" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist."
- 2.
- Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StEntwErlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StEntwErlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 13 RBerNG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (vom 17.06.2008)
... der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt geändert: 1. ...
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