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§ 1 - Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung (AusbvermErstattV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3322 (Nr. 64)
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 860-2-8-1 Sozialgesetzbuch

§ 1 Pauschalierung



Lässt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer wahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag.

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