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§ 2 - Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung (AusbvermErstattV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3322 (Nr. 64)
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 860-2-8-1 Sozialgesetzbuch

§ 2 Berechnungsgrundlage



(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem

1.
die Anzahl der Ausbildungsuchenden, für die die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung im jeweiligen Monat für die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen hat,

2.
mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem

multipliziert wird.

(2) Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.

(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.

 
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Zitierungen von § 2 Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AusbvermErstattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbvermErstattV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AusbvermErstattV Fälligkeit des Erstattungsbetrages
... Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche ...