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§ 25 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 25 Sitzverteilung
§ 25 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind. 2Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. 3Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, so hat das besondere Verhandlungsgremium den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. 4Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird. 5Dieses Verteilungsverfahren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft Mitglieder dieser Organe empfehlen oder ablehnen können.
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt das besondere Verhandlungsgremium die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.
(3) 1Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammensetzt. 2Für das Wahlverfahren gelten § 8 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 11 und 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten. 3Das Wahlergebnis ist der Leitung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, den Arbeitnehmervertretungen, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Gewerkschaften mitzuteilen. 4Die Leitung hat die Namen der Gewählten in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen.
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Zitierungen von § 25 MgVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MgVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MgVG Information der Leitungen (vom 31.01.2023)
... 3 entschieden haben, ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. (4) Maßgeblicher ...
§ 15 MgVG Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen (vom 31.01.2023)
... gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn im ...
§ 22 MgVG Inhalt der Vereinbarung
... regeln. (3) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 23 bis 27 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten. (4) Steht ...
§ 26 MgVG Abberufung und Anfechtung (vom 31.01.2023)
... Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 oder 4 erhoben ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren (vom 31.01.2023)
... der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Artikel 2 MgFSGEG Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
... 3 entschieden haben, ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden." 6. § 8 Absatz ... gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn im Fall des ...
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