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§ 30 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung
- 1.
- ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
- 2.
- ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,
- 3.
- ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder
- 4.
- ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.
(2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder im Fall eines Formwechsels nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes die §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen G. v. 4. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 m.W.v. 31. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 30 MgVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 MgVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MgVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Artikel 2 MgFSGEG Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
... „Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften". c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Nachfolgende innerstaatliche ... c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen". d) Nach der Angabe zu § 30 wird ... 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen". d) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Nachfolgende ... In § 28 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „finden Kapitel 2 und § 30 " durch die Wörter „findet Kapitel 2" ersetzt. 15. Die ... wie folgt gefasst: „Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften". 16. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen ... Vorschriften". 16. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen (1) Besteht in der aus der ... und grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung." 17. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Nachfolgende ...
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