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§ 32 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 32 Schutz der Arbeitnehmervertreter



1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen

1.
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und

2.
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,

die Beschäftigte der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. 2Dies gilt insbesondere für

1.
den Kündigungsschutz,

2.
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und

3.
die Entgeltfortzahlung.

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