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Änderung § 14 MgVG vom 31.01.2023
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§ 14 MgVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung | § 14 MgVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Sitzungen; Geschäftsordnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. 3 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 Absatz 2 nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. 3 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. |
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7551/al172005-0.htm