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Änderung § 15 MgVG vom 31.01.2023
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§ 15 MgVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung | § 15 MgVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen | |
(1) 1 Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ab. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen. (2) 1 Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Verschmelzungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft zu unterrichten. 3 Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Leitungen der beteiligten Gesellschaften können entscheiden, auf Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium zu verzichten und gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn im Fall des § 5 Nummer 1 in keiner der beteiligten Gesellschaften eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht. |
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