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Änderung § 28 MgVG vom 31.01.2023

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§ 28 MgVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung
§ 28 MgVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Tendenzunternehmen


Auf eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend

1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,

(Text alte Fassung)

dient, finden Kapitel 2 und § 30 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

dient, findet Kapitel 2 keine Anwendung.