Tools:
Update via:
Änderung § 30a MgVG vom 31.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MgFSGEG am 31. Januar 2023 und Änderungshistorie des MgVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30a MgVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung | § 30a MgVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30a (neu) | (Text neue Fassung)§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. (2) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. 2 Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4) ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7551/al172013-0.htm