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Änderung § 36 MgVG vom 31.01.2023

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§ 36 MgVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung
§ 36 MgVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
 

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§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Übergangsvorschrift


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Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.