§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 272.270.000.000 Euro festgestellt.
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interne Verweise§ 2 HG 2007 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2007) ... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des ... Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNachtragshaushaltsgesetz 2007
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Artikel 1 NHG 2007 ... 2007 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3346) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Zahl 270.500.000.000" durch die Zahl 272.270.000.000" ersetzt. ...
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