Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Haushaltsgesetz 2007 (HG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 309.755.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 117.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 40.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 2.300.000.000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

4.
bis zu 7.500.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 95.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 46.550.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.405.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.



 

Zitierungen von § 3 Haushaltsgesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HG 2007 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...