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Abschnitt 2 - Haushaltsgesetz 2007 (HG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

1.
Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter,

3.
Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,

4.
Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.