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Änderung § 1 EU-VSchDG vom 09.09.2010
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§ 1 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | § 1 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22). | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach | |
1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen sind, oder 2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. | 1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder 2. den im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind. |
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