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Änderung § 8 EU-VSchDG vom 15.12.2010

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§ 8 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 8 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Außenverkehr


(Text alte Fassung)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen *) Verbindungsstelle übertragen.


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 G. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß umgesetzt.