Änderung § 29 EU-VSchDG vom 30.06.2020

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§ 29 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 29 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
 
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§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden.

 



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