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Änderung § 9 EU-VSchDG vom 04.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EU-VSchDG, alle Änderungen durch Artikel 1 WVerbrSEG am 4. Juli 2009 und Änderungshistorie des EU-VSchDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 9 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1669 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder | (Text neue Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder |
2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird. |
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