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Änderung § 22 EU-VSchDG vom 03.12.2011

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§ 22 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 22 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung


Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;

2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist, entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.