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Änderung § 1 EU-VSchDG vom 16.01.2015
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§ 1 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung | § 1 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach 1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder | |
2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. | 2. den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. |
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind. |
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