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Änderung § 3 EU-VSchDG vom 16.01.2015
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§ 3 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2015 geltenden Fassung | § 3 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zentrale Verbindungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nummer 2 bis 6 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. (2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. (2) 1 Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. 2 Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind. |
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