Tools:
Update via:
Änderung § 8 EU-VSchDG vom 30.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EU-VSchDG, alle Änderungen durch Artikel 1 VSchDGuaÄndG am 30. Juni 2020 und Änderungshistorie des EU-VSchDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 8 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen. | (Text neue Fassung) Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen *) Verbindungsstelle übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 G. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß umgesetzt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7558/al99258-0.htm