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Änderung § 13 EU-VSchDG vom 30.06.2020
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§ 13 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 13 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Zulässigkeit, Zuständigkeit | |
(1) Gegen eine Entscheidung nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder | (Text neue Fassung) 1. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder |
2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht, der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt. (2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
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