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Artikel 3 - Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen (VSchDGEinfG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt."
- 2.
- In § 87 werden
- a)
- in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und
- b)
- Absatz 2 aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VSchDGEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSchDGEinfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 5. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), 6. den am 1. Juni 2007 in Kraft ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 7 RASvStG Änderung anderer Gesetze
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, werden jeweils die ...
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