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Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes (SGB2uFinAusglGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB II § 6b, § 46

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 7" durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 8" ersetzt.

2.
In § 46 werden die Absätze 6 bis 8 durch folgende Absätze 6 bis 10 ersetzt:

„(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert. Im Jahr 2007 trägt der Bund von den in Absatz 5 genannten Leistungen im Land Baden-Württemberg 35,2 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 41,2 vom Hundert und in den übrigen Ländern 31,2 vom Hundert.

(7) Ab 2008 ergibt sich die in den Ländern jeweils geltende Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften. Sie bestimmt sich nach der Formel

BBt+1 = Δ BGt,t-1 * 0,7 + BBt

Dabei sind:

Δ BGt,t-1 = ( JD BGt / JD BGt-1 - 1) * 100

BBt+1 = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Folgejahr in Prozent

BBt = Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen im Jahr der Feststellung in Prozent

JD BGt = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte des Jahres der Feststellung

JD BGt-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorvorjahres bis zur Jahresmitte des Vorjahres

Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird auf Grundlage der nach § 53 erstellten Statistik ermittelt.

(8) Die sich jeweils nach Absatz 7 ergebende Höhe der Beteiligung des Bundes wird jährlich, letztmalig für das Jahr 2010, durch Bundesgesetz festgelegt. Einer Neufestlegung der Beteiligung des Bundes bedarf es nicht, wenn die maßgebliche Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nicht mehr als 0,5 vom Hundert beträgt; in diesem Fall gilt die zuletzt festgelegte Höhe der Beteiligung des Bundes weiter fort. Sofern nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ein negativer Beteiligungssatz festgelegt werden müsste, ist die Beteiligung auf 0 vom Hundert festzulegen. Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.

(9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.

(10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. Bei der Erstattung der Bundesbeteiligung ist der Zeitraum maßgeblich, für den die in Absatz 5 genannten Leistungen erbracht wurden."


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 4 werden jeweils die Angaben „2009" durch die Angaben „2010" und die Angaben „2010" durch die Angaben „2011" ersetzt.

2.
§ 11 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „2009" durch die Angabe „2010" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Angabe „2008" durch die Angabe „2010" und die Angabe „2010" durch die Angabe „2011" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „2008" durch die Angabe „2010" ersetzt.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.