Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (13. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3381 (Nr. 65); Geltung ab 07.12.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2006 BedGgstV § 16

In § 16 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 1 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird die Angabe „dem 19. November 2006" durch die Angabe „dem 7. Dezember 2006" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 in Kraft.



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