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Änderung § 2 SvEV vom 01.01.2017
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§ 2 SvEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 SvEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 236 Euro festgesetzt. 2 Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für 1. Frühstück von 50 Euro, 2. Mittagessen von 93 Euro und 3. Abendessen von 93 Euro. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 241 Euro festgesetzt. 2 Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für 1. Frühstück von 51 Euro, 2. Mittagessen von 95 Euro und 3. Abendessen von 95 Euro. |
(2) 1 Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen, 1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent, 2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent, 3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und 4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent. 2 Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3 Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. (3) 1 Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 223 Euro festgesetzt. 2 Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich 1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent, 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und 3. bei der Belegung a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent. 3 Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. 2 Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,92 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,20 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. 3 Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. 4 Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. 5 Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. (5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. (6) 1 Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. 2 Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. 3 Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. |
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