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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (BImSchV11uaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 11. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 4, Anhang 1, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 2
Die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter und Emissionsberichte" gestrichen.
- 2.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25." - 3.
- In § 1 Satz 2 werden die Wörter oder ein Emissionsbericht" gestrichen.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter und des Emissionsberichts" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe Anhang 2" durch das Wort Anhang" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter Emissionserklärung und Emissionsbericht sind" durch die Wörter Die Emissionserklärung ist" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen."
- 6.
- § 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist." - 7.
- Die Anhänge werden wie folgt geändert:
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
Emissionserklärung - Erklärungszeitraum - Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung -- Name -- Telefon/Fax/Email-Adresse -- Ort, Datum | Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber 1) - Name - Anschrift -- Postleitzahl -- Ort, Ortsteil -- Straße/Nummer | |
Werk/Betrieb 1) - Identifikationsnummer des Werks/Betriebs - Name - Standort -- Postleitzahl -- Ort, Ortsteil -- Straße/Nummer - Email-Adresse für den elektronischen Postver- kehr - Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) | |
Quellen - Beschreibung -- Nummer -- Bezeichnung - Lage -- Rechtswert der Quelle [m] -- Hochwert der Quelle [m] - Maße -- Fläche [m²] -- Geometrische Höhe [m] | Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo- sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un- zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch- wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver- wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. |
Anlagen 1) - Nummer - Bezeichnung - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV - Installierte Leistung/Kapazität -- Maßzahl -- Einheit -- Bezug | Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat- sächlichen Leistung an der installierten Leistung be- zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. |
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe - Nummer der Anlage - Bezeichnung - Verwendungsart - Heizwert (unterer) [kJ/kg] - Massenstrom [t/a] | Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd- gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor- derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro- dukt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver- brannt werden. |
Emissionsverursachender Vorgang - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer - Art - Bezeichnung - Gesamtdauer [h/a] - Abgas -- Reinigungsart -- Volumenstrom [m³/h] -- Feuchte [Vol-%] -- Temperatur [°C] | Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio- nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi- tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor- gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be- triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor- gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah- rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa- chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel- zen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen. |
Emissionen - Nummer der Anlage - Nummer der Quelle - Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- ges - Emittierter Stoff -- Bezeichnung -- Aggregatzustand -- Emissionmassenstrom [kg/h] - Jahresfracht [kg/a] - Ermittlungsart der Jahresfracht -- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt | Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich- tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa- rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z. B. durch softwaregestützte Re- chenprogramme - berechnet werden." |
- 1)
- Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
- 8.
- Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)."
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte B. v. 26. Februar 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 1. März 2007
Frühere Fassungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2007 | Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 26.02.2007 BGBl. I S. 195 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BImSchV11uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchV11uaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Emissionserklärungen
B. v. 05.03.2007 BGBl. I S. 289
Bekanntmachung 11. BImSchVNB
... April 2004 (BGBl. I S. 694), 2. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund ...
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
B. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 195
Berichtigung BerBImSchV11uaÄndV
... und Emissionsberichte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) ist in Artikel 1 wie folgt zu berichtigen: 1. Im Anhang Emissionserklärung wird die ...
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