Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.02.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 (Nr. 65); ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 1 Einlagerer



Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.



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