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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.02.2007 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 (Nr. 65); ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere zu erfassen:
- 1.
- die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und
- 2.
- die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
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Zitierungen von § 2 36. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
36. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 36. BImSchV Erfüllung der Quotenverpflichtung
... Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der ... hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen ...
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