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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.02.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 (Nr. 65); ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
(2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zitierungen von § 3 36. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
36. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 36. BImSchV Mitteilungspflichten des Dritten
... Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7571/a148533.htm