Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.02.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 (Nr. 65); ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
|
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
|
§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.
Zitierungen von § 4 36. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
36. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7571/a148534.htm