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Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG2007ÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 InvZulG 2007 § 1, § 2, § 5, § 8, § 10, Anlage 1 (neu), Anlage 1, Anlage 2, mWv. 6. Dezember 2006 § 2, § 3, § 10
Das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614, 3404) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat." - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt." - dd)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums- 1.
- a)
- in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
- b)
- in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
- 2.
- dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „10" durch die Zahl „11" ersetzt.
- 3.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür- 1.
- eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder
- 2.
- ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird; in diesen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhöhungsbetrags des GA-Zuschusses nicht übersteigen. Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu ermitteln."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört."
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte und anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften". - b)
- Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:„(1) Auf Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2006 beginnt, findet die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 302 S. 29) Anwendung."
- c)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in diesem der Klammerzusatz „(Anlage 1)" durch den Klammerzusatz „(Anlage 2)" ersetzt.
- d)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
- e)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in diesem der Klammerzusatz „(Anlage 1)" durch den Klammerzusatz „(Anlage 2)" ersetzt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten Beihilfehöchstsätze ist durch die für die Gewährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) oder entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen. Die Einhaltung dieser Auflage ist durch die für die Gewährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wurden für ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Erstinvestitionsvorhaben Fördermittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) gezahlt, darf in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben keine Investitionszulage gewährt werden, soweit hierdurch eine Überschreitung des nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zulässigen Beihilfehöchstsatzes eintritt."- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:„(4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind."
- 7.
- Der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3) wird folgende Anlage vorangestellt:
„Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2)
Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zum D-Fördergebiet gehören:
Verkehrszellen: | |
Bezirk Mitte (01) | 007 1; 011 1; 011 2 |
Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg (02) | 114 1 |
Bezirk Pankow (03) | 106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1; 161 3; 164 1 |
Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf (04) | 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2; 048 1 |
Bezirk Spandau (05) | 027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2; 032 3; 032 4; 037 2; 038 1; 038 2; 039 1 |
Bezirk Steglitz- Zehlendorf (06) | 049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3; 062 1; 063 4; 064 3 |
Bezirk Tempelhof- Schöneberg (07) | 060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2 |
Bezirk Neukölln (08) | 079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2; 083 3 |
Bezirk Treptow- Köpenick (09) | 120 2; 124 1; 132 1; 138 1 |
Bezirk Marzahn- Hellersdorf (10) | 181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3; 188 1; 193 1; 194 1; 194 2 |
Bezirk Lichtenberg (11) | 147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1; 175 1 |
Bezirk Reinickendorf (12) | 089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2; 092 1; 092 2; 093 1; 093 2; 095 1". |
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 mit Wirkung vom 6. Dezember 2006 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 4, 5, 6 Buchstabe c und d sowie Nr. 7 und 8 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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