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Änderung § 12 ATDG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 11. ZustAnpV am 26. November 2019 und Änderungshistorie des ATDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 ATDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 12 ATDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 22 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Text alte Fassung) § 12 Errichtungsanordnung | (Text neue Fassung)§ 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei |
1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu: | 1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu: |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2, 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1, 4. der Eingabe der zu speichernden Daten, 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden, 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und 7. der Protokollierung. | |
2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören. | 2 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. |
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