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Änderung § 9 ATDG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 ATDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 ATDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen


(1) 1 Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 zu protokollieren. 2 Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. 3 Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt berichtet dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei. 2 Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen.



(heute geltende Fassung)